Auch die Aussagen des Berufungsführers 2 sind jedoch nach Auffassung der Kammer in Bezug auf diesen Punkt als glaubhaft zu qualifizieren. Dieser machte gegenüber der Polizei Folgende Aussagen: «Mich hat er (Anm.: der Straf- und Zivilkläger) gar nicht gefragt, dazu stehe ich.» (pag. 73 Z. 50 ff.). Und auf Frage, ob er dem Straf- und Zivilkläger am Unfalltag oder an den Tagen zuvor den Auftrag gegeben habe, die Formen zu sprayen, gab er an: «Nein, nie. Dies ist einzig die Aufgabe der Schichtleiter. Wenn eine Form gesprayt werden muss, muss die Maschine zwingend abgeschaltet werden.» (pag. 72 Z. 36 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 83 Z. 283 ff.).