Ich habe einfach Herrn C.________ noch gefragt, ob ich dies machen müsse, er antwortete mir mit ‹Ja› und hat sonst nichts dazu gesagt.» (pag. 641 Z. 23 ff.). «Man hat die Spraydose mir gegeben und mir gesagt, dass ich sprayen solle, wenn A.________ die Spraydose Herrn C.________ gegeben hätte, so hätte Herr C.________ gesprayt.» (pag. 642 Z. 3 ff.). Die Kammer erachtet die konstanten, widerspruchsfreien Angaben des Straf- und Zivilklägers als glaubhaft. Auch die Aussagen des Berufungsführers 2 sind jedoch nach Auffassung der Kammer in Bezug auf diesen Punkt als glaubhaft zu qualifizieren.