«Man hat mir einfach gezeigt, wie ich sprayen muss, man hat gesagt, ‹so musst Du sprayen›.» (pag. 635 Z. 33 f.). «Er hat damals die Hand in die Maschine gehalten und gesprayt, so hat er mir dies vorgezeigt.» (pag. 636 Z. 8 f.). Gestützt auf diese detaillierten, gleichbleibenden und in sich stimmigen, mithin glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 1 nicht bloss von aussen in die Maschine gesprayt hat, sondern seine Hand zu diesem Zweck – mit dem nötigen richtigen Timing – durch das Loch im Schutzgitter gesteckt hat. Die Angaben des Berufungsführers 1 sind demgegenüber als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizie-