644 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er, der Berufungsführer 1, durch das Loch gegriffen habe, gab Letzterer dann an, er habe einfach durch das Loch leicht schräg auf die Form gesprayt, er habe aber nicht in die Maschine hineingegriffen (pag. 648 Z. 5 ff.). Demgegenüber gab der Straf- und Zivilkläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme auf Frage, ob ihm erklärt worden sei, wie er sprayen solle und wenn ja, von wem und wie er dies habe machen sollen, an: »A.________ erklärte mir, wie ich sprayen soll. A.________ erklärte mir, dass ich mit der Hand durch die Öffnung soll, um zu sprayen» (pag. 42 Z. 36 f.).