Aus welchem Grund er aber gesprayt hat, weiss ich nicht. Ich gehe davon aus, dass er irgendetwas gesehen hat, dass nicht gut war. […] Ich habe nie gehört, dass Herr A.________ Herrn J.________ den Auftrag zum sprayen gegeben hat. Ich wüsste auch nicht, warum dies Herr A.________ so gemacht haben sollte.» (pag. 102 Z. 253 ff.). Damit konnte der Berufungsführer 3 zu dieser Frage keine sachdienlichen Angaben machen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vermag dies den Berufungsführer 1 nicht zu entlasten (vgl. pag.