Diese beiden Aussagen des Berufungsführers 4 sind nicht etwa widersprüchlich, sondern ergänzen sich vielmehr. Ausserdem stützen sie auch die Angaben des Straf- und Zivilklägers, wonach der Berufungsführer 1 ihn mit dem Sprayen beauftragt und ihm das Sprayen vorgezeigt habe. Der Berufungsführer 3 äusserte sich erst bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Auftrag erhalten hatte, zu sprayen. Er führte Folgendes aus: «Ich weiss nicht wie es zum Unfall gekommen ist. Ich habe dies nur vom Hörensagen vernommen. Es wurde gesagt, dass Herr J.________ gesprayt hat. Aus welchem Grund er aber gesprayt hat, weiss ich nicht.