115 Z. 227 f. und Z. 230 ff.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Berufungsführer 4 somit zunächst tatsächlich aussagte, der Straf- und Zivilkläger habe kurz nach dem Unfall zu ihm gesagt, er habe gesehen wie der Berufungsführer 1 gesprayt habe. Die Verteidigung verkennt jedoch, dass der Berufungsführer 4 auch angab, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt, er habe auf Anweisung des Berufungsführers 1 gesprayt. Diese beiden Aussagen des Berufungsführers 4 sind nicht etwa widersprüchlich, sondern ergänzen sich vielmehr.