Dem Einwand der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe gemäss den Angaben des Berufungsführers 2 schon öfters mehr machen wollen, als ihm aufgetragen worden sei, ist Folgendes entgegen zu halten: Zwar trifft es zu, dass der Berufungsführer 2 tatsächlich solche Angaben gemacht hat (vgl. pag. 72 Z. 31 ff., pag. 83 Z. 287 ff. sowie pag. 84 Z. 314 f.). Allerdings hat er auch – und das ist entscheidend – mit aller Deutlichkeit ausgesagt, der ihm direkt unterstellte Straf- und Zivilkläger hätte ohne entsprechenden Auftrag nicht von sich aus gesprayt (vgl. pag. 654 Z. 14 ff.). Schliesslich wird der Berufungsführer 1 auch durch die Aussagen des Berufungsführers 4 belastet.