47 entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag. 931 f.) nicht für die Glaubhaftigkeit sämtlicher seiner Aussagen. Vielmehr bot sich ihm in diesem Eingeständnis eine – seines Erachtens plausible – willkommene Erklärung dafür, weshalb der Straf- und Zivilkläger gesprayt haben sollte, wenn nicht auf seine Anweisung hin. Dem Einwand der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe gemäss den Angaben des Berufungsführers 2 schon öfters mehr machen wollen, als ihm aufgetragen worden sei, ist Folgendes entgegen zu halten: