Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger als Kontrolleur hätte mitteilen sollen, er selber, der Berufungsführer 1, müsse jetzt sprayen, wenn er dem Straf- und Zivilkläger nicht einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag. 67 Z. 246 f.: «Ich habe ihm gesagt, dass ich noch einmal sprayen muss, dies habe ich gemacht und Herr J.________ hat dies gesehen.»). Dass der Berufungsführer 1 eingestand, selber vorschriftswidrig gesprayt zu haben und sich damit selber belastet, spricht