Die Angaben des Berufungsführers 1 sind nach Auffassung der Kammer als Schutzbehauptungen zu werten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist sein Erklärungsversuch, wonach der Straf- und Zivilkläger ihn beim Sprayen beobachtet und dies ohne sein Zutun nachgeahmt habe, nicht plausibel (vgl. dazu pag. 751). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger als Kontrolleur hätte mitteilen sollen, er selber, der Berufungsführer 1, müsse jetzt sprayen, wenn er dem Straf- und Zivilkläger nicht einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag.