644 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft, führte er aus: «Es war so, dass ich damals C.________ sagte, ich müsse noch sprayen. Dies habe ich ja auch gemacht. Ob C.________ dann gesprayt hat, weiss ich nicht. Es ist nicht richtig, dass ich C.________ gesagt habe, ich hätte J.________ befohlen, zu sprayen. Vielleicht hat J.________ ihm dies gesagt, ich habe dies aber nicht gesagt.» (pag. 648 Z. 10 ff.). «Ich glaube, ich habe Herrn C.________ an jenem Abend gesagt, er müsse dann an der ________ sprayen, aber ich bin wirklich nicht mehr sicher.» (pag. 649 Z. 4 ff.).