67 Z. 243 ff.). Auf Frage, wo er den eigenen Anteil am Unfall sehe, gab der Berufungsführer schliesslich zu Protokoll: «Das [recte: dass] ich ihm vielleicht etwas Verbotenes vorgemacht habe, dass er dies gesehen hat, was ich gemacht habe.» (pag. 68 Z. 367 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Berufungsführer 1 nach wie vor, dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt zu haben (pag. 643 Z. 17 ff.): «Ja, ich habe einfach gesagt, er solle die Teile herausnehmen und aufs Palett stapeln. Mehr habe ich ihm nicht gesagt. Es stimmt aber, dass ich damals noch gerade gesprayt habe, damit C.________ nicht als erstes dies gerade machen muss.