Loch im Schutzgitter durchgeführt habe, Folgendes an: «Das kann ich Ihnen nicht sagen, aus Leichtsinn, ich weiss es nicht.» (pag. 66 Z. 220 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Angaben des Straf- und Zivilklägers führte er sodann aus: «Ich habe ihm schon gesagt, dass er kommen solle, eben wegen diesen Teilen. Ich habe dann selbst noch einmal gesprayt und dies hat er gesehen. Ich habe ihm gesagt, dass ich noch einmal sprayen muss, dies habe ich gemacht und Herr J.________ hat dies gesehen. […] Ich musste vielleicht jede halbe Stunde sprayen. […] Vor der Maschine hatte ich schon das Gefühl, dass er verstanden hat, was ich ihm sagte.» (pag. 67 Z. 243 ff.).