Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 2 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Demgegenüber gab der Berufungsführer 1 zwar bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29.06.2010 zu, selber durch das Loch beim fehlenden Plexiglas gesprayt zu haben. Dies habe der Straf- und Zivilkläger wohl kurz vor Schichtwechsel gesehen (pag. 58 Z. 39 f.). Er bestritt jedoch, dem Straf- und Zivil-