654 Z. 14 ff.). Ganz besonders diese letzte Aussage des Berufungsführers 2 fällt ins Gewicht, da dieser als direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilklägers ausdrücklich bestätigte, dass Letzterer ohne entsprechenden Auftrag nicht gesprayt hätte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei der Aussage des Berufungsführers 2, der Berufungsführer 1 habe den Sprayauftrag erteilt, somit nicht nur um eine singuläre Behauptung, sondern vielmehr um eine wiederholt bestätigte und stets gleichbleibend vorgebrachte Erinnerung. Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 2 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.