Dass der Berufungsführer 2 selber eingestand, im Zusammenhang mit der angeblichen Sprayanweisung womöglich etwas durcheinanderzubringen, spricht für seine allgemeine Glaubwürdigkeit. Allerdings liegen für die Kammer keine Hinweise vor, dass dies tatsächlich der Fall wäre, hat der Berufungsführer 2 doch auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend ausgesagt, der Berufungsführer habe den Sprayauftrag erteilt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).