Die Kammer erachtet die Aussagen des Straf- und Zivilklägers somit gesamthaft als glaubhaft; er hat von Anfang an detailliert, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Angaben bilden ein nachvollziehbares, in sich stimmiges Ganzes. Seine glaubhaften Angaben werden zudem gestützt durch die Aussagen des Berufungsführers 2, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.