Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein sprachliches Missverständnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss: Gemäss den konstanten, nachvollziehbaren Angaben des Straf- und Zivilklägers hat der Berufungsführer 1 das Sprayen vorgezeigt (vgl. die Ausführungen hiervor). Ausserdem hat er mehrfach explizit bestätigt, die Angaben des Berufungsführers 1 verstanden zu haben (vgl. pag. 51 Z. 210 ff.: «Wenn man mich ruft und sagt ich soll kommen, das verstehe ich. Und wenn man mir zeigt, dass ich sprayen muss, das verstehe ich auch.»; pag. 54 Z. 325 ff.: «Er hat mir gesagt ‹J.________ komm› und ‹Spray machen›.