Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern der Straf- und Zivilkläger aggravierend ausgesagt haben sollte. Der Straf- und Zivilkläger hat glaubhaft ausgesagt, grosse Angst gehabt zu haben und während seiner zweieinhalbjährigen Anstellungsdauer bis zum 26.05.2010 nie an einer Maschine gesprayt zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich gerade am Unfalltag und von sich aus dazu entschlossen haben sollte. Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein sprachliches Missverständnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss: