Die Verteidigung sieht in der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Berufungsführer 1 den Spray in die Hand gegeben habe, eine Aggravation (vgl. pag. 930). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann es keinen Unterschied machen, ob der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger «nur» vorgezeigt hat, wie man sprayt und ihn mit dem Sprayen beauftragt hat oder ob er ihm zusätzlich auch noch die Spraydose in die Hand gegeben hat. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern der Straf- und Zivilkläger aggravierend ausgesagt haben sollte.