Nur an diesem Tag. Er hat damals die Hand in die Maschine gehalten und gesprayt, so hat er mir dies vorgezeigt.» (pag. 636 Z. 7 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hat damit insbesondere mehrmals bestätigt, dass ihm das Sprayen durch den Berufungsführer 1 vorgezeigt worden sei und das Letzterer zu diesem Zweck mit seiner Hand durch das Loch gegriffen habe. Die Verteidigung sieht in der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Berufungsführer 1 den Spray in die Hand gegeben habe, eine Aggravation (vgl. pag.