Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine bisherigen Angaben: «Ja, es ist richtig, dass ich damals mehrere Maschinen überwachen musste. Die ________ musste ich damals eigentlich gar nicht überwachen. Man hat mich geholt, um an dieser Maschine zu sprayen. Sonst habe ich mit dieser Maschine eigentlich nichts zu tun gehabt, ich hatte an einer anderen Maschine gearbeitet.» (pag. 634 Z. 7 ff.; später bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 638 Z. 4 ff.). Der Berufungsführer 1 habe an der Maschine _______ gearbeitet. Als dessen Schicht zu Ende gewesen sei, habe er ihn, den Straf- und Zivilkläger, zu sich gerufen (pag. 634 Z. 14 ff.).