Der Berufungsführer 1 als Schichtleiter wusste nämlich im Unterschied zum Straf- und Zivilkläger, wie gefahrlos gesprayt werden kann bzw. welches Zeitfenster man abwarten musste (vgl. dazu verdeutlichend die Angaben des Berufungsführers 2 auf pag. 653 Z. 29 ff.: «Es ist grundsätzlich möglich, bei laufender Maschine von aussen durch das Loch hineinzusprayen, man muss einfach den richtigen Moment abwarten. Man muss warten, bis der Spannrahmen herunterkommt, danach hat man etwa ein Zeitfenster von rund 10 Sekunden zur Verfügung. Das muss man dann aber im Griff haben.»).