80 Z 184 ff.). Ausserdem kann aus dem Umstand, dass der Berufungsführer 1 seinen Arm im Unterschied zum Straf- und Zivilkläger nicht in der Maschine eingeklemmt hat, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 930) nicht abgeleitet werden, Ersterer habe dem Straf- und Zivilkläger das Sprayen nicht vorgezeigt. Der Berufungsführer 1 als Schichtleiter wusste nämlich im Unterschied zum Straf- und Zivilkläger, wie gefahrlos gesprayt werden kann bzw. welches Zeitfenster man abwarten musste (vgl. dazu verdeutlichend die Angaben des Berufungsführers 2 auf pag.