43 wahrscheinlich ist, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Straf- und Zivilklägers, welcher, angesprochen auf die Verständigung, explizit angab, wenn man ihm zeige, dass er sprayen solle, dann verstehe er das auch (vgl. pag. 51 Z. 210 ff.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ausserdem die Aussage des Berufungsführers 2, welcher als direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilklägers auf Frage, wie die Verständigung mit dem Straf- und Zivilkläger erfolgt sei, zu Protokoll gab: «Ich habe es ihm eigentlich vorgemacht, so habe ich gewusst, dass es gut kommt.» (pag. 80 Z 184 ff.).