Dies ist jedoch auch bei sämtlichen Berufungsführern der Fall und auf die Art der Befragung zurück zu führen, es ist mithin kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Verteidigung bringt sodann zu Recht vor, dass der Straf- und Zivilkläger anlässlich der zweiten Einvernahme gemäss Protokoll nicht mehr davon sprach, der Berufungsführer 1 habe ihm das Sprayen erklärt, sondern wiederholt die Formulierung verwendete, der Berufungsführer 1 habe es ihm vorgezeigt bzw. vorgeführt (vgl. pag. 930).