«Er sagte mir ‹3 Stück kommen, Spray machen›. Ich habe das so verstanden, dass ich nach drei Stücken sprayen muss. Wenn man mir so etwas sagt, ist es doch klar, dass ich verstehe, was gemeint ist.» (pag. 54 Z. 336 ff.). Die Angaben des Straf- und Zivilklägers anlässlich der zweiten Einvernahme sind ausführlicher und detaillierter als die in der Ersteinvernahme gemachten. Dies ist jedoch auch bei sämtlichen Berufungsführern der Fall und auf die Art der Befragung zurück zu führen, es ist mithin kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.