Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach aus der Beschreibung des Straf- und Zivilklägers abgeleitet werden müsse, dass sich dieser aus Eigeninitiative und ohne Instruktionen zum Sprayen entschlossen habe (vgl. pag. 930), ist Folgendes entgegen zu halten: Dass der Strafund Zivilkläger erst im Anschluss an die Beschreibung der Ausführung des Sprayvorgangs ausgesagt hat, der Berufungsführer 1 habe ihm erklärt, wie man spraye, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, ist doch die Spontaneität im Sinne einer nicht geordneten Erzählung ein weiteres strukturelles Realitätskriterium (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 428 ff.