Als weiteres inhaltsbezogenes Realitätskriterium sind die vom Straf- und Zivilkläger erwähnten Komplikationen im Handlungsablauf zu werten; Letzterer schilderte nachvollziehbar, wie er insgesamt drei Mal gesprayt habe, wobei er bei den ersten beiden Malen versucht habe, von aussen zur Pressform zu sprayen, dies aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 379 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach aus der Beschreibung des Straf- und Zivilklägers abgeleitet werden müsse, dass sich dieser aus Eigeninitiative und ohne Instruktionen zum Sprayen entschlossen habe (vgl. pag.