Einerseits berichtete der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar, er habe beim Sprayen Angst empfunden. Die Schilderung von spontanen gefühlsmässigen Reaktionen und Gefühlsregungen spricht nach der Glaubhaftigkeitslehre für die subjektive Wahrheit (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 399 f.). Als weiteres inhaltsbezogenes Realitätskriterium sind die vom Straf- und Zivilkläger erwähnten Komplikationen im Handlungsablauf zu werten;