Weiter machte der Straf- und Zivilkläger in der ersten Einvernahme folgende Angaben: «Ich hatte 2-mal gesprayt und beim dritten Mal hatte es mir die Hand eingeklemmt. Da ich Angst hatte, sprayte ich zuerst von aussen zur Pressform. Da es so nicht funktionierte, hielt ich die Spraydose mit der Hand durch die Öffnung des fehlenden Glases und sprayte zur Pressform. Dabei klemmte es mir durch den Spannrahmen den rechten Arm ein und das Heizelement kam zusätzlich noch nach vorne gefahren.» (pag. 41 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob ihm erklärt worden sei, wie er sprayen solle und wenn ja, von wem und wie er dies habe machen sollen, gab er an: »A.________ erklärte mir, wie ich sprayen soll.