Ich musste dies direkt bei der Pressform machen. […] Den Spray kannte ich eigentlich nicht.» (pag. 41 Z. 12 ff.). Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die zweite Frage des polizeilichen Befragers sei eingebend gewesen, zumal sich die erste Antwort des Straf- und Zivilklägers lediglich darauf bezogen habe, dass der Berufungsführer 1 ihm gesagt habe, er, der Berufungsführer 1, müsse bei der Tiefziehmaschine _______ sprayen (vgl. pag.