9.7.3 Beurteilung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegen weder Sachbeweise noch Zeugenaussagen vor. Es ist deshalb beweiswürdigend von den Aussagen des Strafund Zivilklägers sowie den Angaben der Berufungsführer auszugehen. Dabei kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 750 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend hält die Kammer Folgendes fest: Der Straf- und Zivilkläger gab bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe im Auftrag des Berufungsführers 1 die Maschine _