Die Vorinstanz hätte sich auf die glaubhaften Angaben des Berufungsführers 1 und der weiteren Verfahrensbeteiligten stützen müssen, wonach Ersterer keine explizite Sprayanweisung oder Sprayinstruktion erteilt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 beim Sprayen beobachtet und zu einem späteren Zeitpunkt für die Schichtleiter nicht vorhersehbar weisungs-, funktions- und aufgabenwidrig nachgeahmt habe (pag. 934). Rechtsanwalt D.__