933). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz durch die Nichtbeachtung wichtiger Aussagen bzw. unter Missachtung der einschlägigen Beweiswürdigungsregeln sowie des Grundsatzes in dubio pro reo den massgeblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, wenn sie in ihren Erwägungen davon ausgehe, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt. Die Vorinstanz hätte sich auf die glaubhaften Angaben des Berufungsführers 1 und der weiteren Verfahrensbeteiligten stützen müssen, wonach Ersterer keine explizite Sprayanweisung oder Sprayinstruktion erteilt habe.