40 geben habe, dass er nie gehört habe, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt hätte und er auch nicht wüsste, weshalb er dies hätte machen sollen, seien durch die Vorinstanz ausser Acht gelassen worden, obwohl sie sich zugunsten des Berufungsführers 1 auswirken und dessen Angaben bestätigen würden (pag. 933).