Diese Aussage des (bezüglich dieses Themenbereiches unbelasteten und unabhängigen) Berufungsführers 4 sei beweismässig von erheblicher Relevanz, sie bestätige nämlich, dass der Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach dem Vorfall dem Berufungsführer 4 ausdrücklich mitgeteilt habe, er habe aufgrund seiner eigenen Beobachtung und aus Eigeninitiative gesprayt und nicht aufgrund eines vom Berufungsführer 1 oder 2 erhaltenen Auftrages oder einer angeleiteten Instruktion. Die Angaben des Berufungsführers 4 wirkten sich somit ebenfalls klar nachteilig auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Straf- und Zivilklägers aus und bestätigten demgegenüber die