41 Z. 16 f. geäusserten Unterstellungen («C.________ sagte mir auch, dass ich sprayen soll») erhalten habe. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass auch die Aussagen der übrigen Beschuldigten gegen die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Version sprechen würden und eindeutig die Angaben des Berufungsführers 1 stützten. So habe der Berufungsführer 4 auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben: «Bei der Rettung des Verunfallten habe ich ihn gefragt, warum er gesprayt habe. [...] J.________ hat gesagt, dass A.________ durch das Loch gesprayt hat und er dies gesehen hat.