Aufgrund entsprechender Erkenntnisse der Aussagepsychologie sei der unverfälschten Erstaussage am meisten Gewicht beizumessen. Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungsführer 2 selber eingestanden habe, betreffend die angebliche Sprayanweisung womöglich etwas durcheinanderzubringen, falsch in Erinnerung oder falsch verstanden zu haben und dass der Berufungsführer 2 durchaus auch ein Eigeninteresse an der Aussage gemäss pag. 82 Z. 261 ff. gehabt haben könnte, als er durch die Akteneinsichtnahme Kenntnis von den vom Straf- und Zivilkläger ihm gegenüber auf pag. 41 Z. 16 f. geäusserten Unterstellungen («C.___