Dass er seine vorherige Aussage nicht habe widerrufen wollen – schliesslich hätte dies seine Glaubwürdigkeit infrage gestellt – sei nachvollziehbar. Festzuhalten sei jedoch, dass der Berufungsführer 2 den keineswegs unbedeutenden Umstand der angeblichen Sprayanweisung durch den Berufungsführer 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme – welche zwei Wochen nach dem Unfall stattgefunden habe – nicht erwähnt habe. Aufgrund entsprechender Erkenntnisse der Aussagepsychologie sei der unverfälschten Erstaussage am meisten Gewicht beizumessen.