Bei der freien Schilderung der Vorkommnisse habe der Hinweis auf eine angebliche Aufforderung zum Sprayen durch den Berufungsführer 1 gefehlt. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Berufungsführer 2 die eigenen Aussagen bestätigt, wonach ihm der Berufungsführer 1 mitgeteilt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, dieser müsse sprayen. Dass er seine vorherige Aussage nicht habe widerrufen wollen – schliesslich hätte dies seine Glaubwürdigkeit infrage gestellt – sei nachvollziehbar.