Erst anlässlich der – eineinhalb Jahre später und nach der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsichtnahme stattfindenden – Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sich der Berufungsführer 2 auf einmal daran erinnern wollen, dass ihm der Berufungsführer 1 am Tag nach dem Unfall gesagt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger befohlen zu sprayen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Berufungsführer 2 aufgefordert worden, zu erörtern, was sich am Unfalltag ereignet habe. Bei der freien Schilderung der Vorkommnisse habe der Hinweis auf eine angebliche Aufforderung zum Sprayen durch den Berufungsführer 1 gefehlt.