Letzterer habe anlässlich seiner ersten Befragung durch die Polizei noch ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger habe das Sprayen offenbar aus freien Stücken gemacht, einen Auftrag habe er dafür nicht erhalten. Erst anlässlich der – eineinhalb Jahre später und nach der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsichtnahme stattfindenden – Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sich der Berufungsführer 2 auf einmal daran erinnern wollen, dass ihm der Berufungsführer 1 am Tag nach dem Unfall gesagt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger befohlen zu sprayen.