39 Die Vorinstanz habe sich dessen ungeachtet einseitig auf die nicht glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und eine einzelne diffuse Äusserung des Berufungsführers 2 abgestützt. Letzterer habe anlässlich seiner ersten Befragung durch die Polizei noch ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger habe das Sprayen offenbar aus freien Stücken gemacht, einen Auftrag habe er dafür nicht erhalten.