Diese Vermutung decke sich auch mit der Einschätzung des Berufungsführers 2, welcher ausgesagt habe, der Straf- und Zivilkläger habe schon öfters von sich aus mehr machen wollen, als ihm beauftragt worden sei bzw. als er habe tun dürfen. Diese eigentümliche Eigenmotivation des Straf- und Zivilklägers sei dem Berufungsführer 1 im Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht bekannt gewesen, da er die Funktion eines Schichtleiters erst seit Kurzem inne gehabt und somit nicht über diese Information verfügt habe (pag. 932).