931 f.). Plausibel und objektiv nachvollziehbar scheine die vom Berufungsführer 1 geäusserte Vermutung, wonach der Straf- und Zivilkläger möglicherweise gesehen habe, wie er gesprayt habe und dies in der Folge weisungs-, funktions- und aufgabenwidrig nachgeahmt habe. Diese Vermutung decke sich auch mit der Einschätzung des Berufungsführers 2, welcher ausgesagt habe, der Straf- und Zivilkläger habe schon öfters von sich aus mehr machen wollen, als ihm beauftragt worden sei bzw. als er habe tun dürfen.