Auch dass er die fehlende Plexiglasscheibe gesehen, den Defekt aber niemandem gemeldet habe – notabene mit gutem Grund, da der Schaden nicht während seiner Schicht entstanden sei und er aufgrund der bestehenden betrieblichen Regeln deswegen davon habe ausgehen können, der Defekt sei bereits durch die vorhergehenden Schichten gemeldet worden – sei vom Berufungsführer 1 von Anfang an eingestanden worden. Unter Berücksichtigung dieser mehrfach gezeigten Bereitschaft zur Selbstbelastung sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer 1 es auch zugegeben hätte, wenn er den Straf- und Zivilkläger zum Sprayen aufgefordert hätte (pag. 931 f.).