931). Demgegenüber habe der Berufungsführer 1 den strittigen Sachverhalt stets gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert. Bemerkenswerterweise habe er von Anfang an von sich aus zugegeben, durch das vorhandene Loch im Schutzgitter bei laufender Maschine gesprayt zu haben. Auch dass er die fehlende Plexiglasscheibe gesehen, den Defekt aber niemandem gemeldet habe – notabene mit gutem Grund, da der Schaden nicht während seiner Schicht entstanden sei und er aufgrund der bestehenden betrieblichen Regeln deswegen davon habe ausgehen können, der Defekt sei bereits durch die vorhergehenden Schichten gemeldet worden – sei vom Berufungsführer 1 von Anfang an eingestanden worden.