Es treffe genau Gegenteiliges zu. Sodann sei unvollständig nicht in Erwägung gezogen worden, dass die gegenüber dem Berufungsführer 1 und 2 erfolgten Schuldzuweisungen und die kategorische Negierung der Eigenverantwortung objektiv nachvollziehbar darin begründet sein könne, dass der Straf- und Zivilkläger bei Feststellung eines Selbstverschuldens möglicherweise mit versicherungsrechtlichen Leistungskürzungen konfrontiert sein könnte und demzufolge ein nicht unerhebliches Eigeninteresse habe, was ebenfalls gegen die Objektivität seiner Aussagen spreche (pag. 931).